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§ 1 Name und Zweck |
( 1 ) Die
MitarbeiterInnenvertretungen der Dienststellen und Einrichtungen, die
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern oder dem Diakonischen Werk
Bayern e. V. angehören, bilden die
Arbeitsgemeinschaft der MitarbeiterInnenvertretungen in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und im Diakonischen Werk
Bayern e. V. (AG MAV Bayern)
( 2 ) Die
Arbeitsgemeinschaft verfolgt den Zweck, gemeinsame Interessen der
MitarbeiterInnenvertretungen in kirchlichen Dienststellen und
diakonischen Einrichtungen in Bayern abzuklären und bei deren
Durchsetzung mitzuhelfen. Die in ihr zusammengeschlossenen
MitarbeiterInnenvertretungen werden im Rahmen der Gesetze beraten und
deren Interessen gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
bzw. dem Diakonischen Werk Bayern e. V. vertreten.
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§ 2 Mitglieder |
Mitglieder der AG MAV
Bayern sind alle MitarbeiterInnenvertretungen von Dienststellen und
Einrichtungen im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
und des Diakonischen Werkes Bayern e.V., die das
Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Bayern (MVG) anwenden.
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§ 3 Aufgaben |
Zu den Aufgaben der
AG MAV Bayern gehören insbesondere:
a) die Förderung des Informations- und Erfahrungs-
austausches zwischen den MitarbeiterInnenvertretungen in dem unter § 2
genannten Bereich,
b) die Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertre-
tungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel einer
gemeinsamen Willensbildung,
c) die Beratung, Information und Unterstützung der
MitarbeiterInnenvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und
Rechte nach dem Mitarbeiterver-
tretungsgesetz,
d) die Unterbreitung von Vorschlägen und die Abgabe von Stellungnahmen
und Anträgen zu arbeitsrechtlichen, strukturellen und sonstigen Fragen
sowie zu Neurege-
lungen, Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsrechts in Kirche und
Diakonie,
e) Zusammenarbeit mit MitarbeiterInnenorganisa-
tionen, Verbänden und Zusammenschlüssen von MitarbeiterInnenvertretungen
anderer Landeskirchen und Diakonischer Werke,
f) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen gefaßter Beschlüsse,
g) die Durchführung und die Förderung der Schulung von Mitgliedern der
MitarbeiterInnenvertretungen in dem unter § 2 genannten
Zuständigkeitsbereich,
h) auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Aufgaben im
Sinne von § 1, Abs. 2 übernommen werden.
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§ 4
Organe |
Organe der AG MAV
Bayern sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 5 Mitgliederversammlung |
(1) Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird
von dem/der SprecherIn des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und
des Tagungsortes schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt
mindestens 4 Wochen.
(2)Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 20
Mitglieder mit der Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der SprecherIn des Vorstandes
oder dessen/deren StellvertreterIn geleitet.
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
a) mit einfacher Mehrheit,
b) mit Zweidrittelmehrheit über Satzungsänderungen, Auflösung der
Arbeitsgemeinschaft und die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, wenn
dies jeweils mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt
wird.
(6) In der Mitgliederversammlung haben MitarbeiterInnenvertretungen mit
(7) Das Stimmrecht ist für jede Stimme durch Delegierte wahrzunehmen.
(8) GesamtmitarbeiterInnenvertretungen haben kein Stimmrecht.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die die gefaßten Beschlüsse enthält, von dem/der
SprecherIn des Vorstandes und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen
ist und allen Mitgliedern zugeleitet wird.
(10) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung und eine
Wahlordnung geben.
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§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung |
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
(1) auf schriftlichen Vorschlag von Mitgliedern oder des Vorstandes die
Durchführung der Wahlen der Vorstandsmitglieder für die
Arbeitsgemeinschaft,
(2) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und ggf.
des Kassen- und Revisionsberichtes,
(3) die Entlastung des Vorstandes,
(4) die Entgegennahme der Berichte aus Ausschüssen und Gremien,
(5) die Erteilung von Arbeitsaufträgen an den Vorstand,
(6) Beschlußfassung über Anträge,
(7) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
(8) Beschlußfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft,
(9) Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, das gegen diese Satzung bzw.
gegen Beschlüsse verstoßen hat.
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§ 7
Vorstand |
(1) Der
Vorstand besteht
aus sieben MitarbeitervertreterInnen, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n SprecherIn,
zwei StellvertreterInnen, eine/n SchriftführerIn und ggf. eine/n
KassiererIn.
(2) In Anlehnung an § 15 MVG der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern beträgt die Amtsdauer der
Vorstandsmitglieder 4 Jahre. Die ordentlichen Vorstandswahlen finden
innerhalb eines halben Jahres nach den MAV-Wahlen gem. § 15 MVG der
Ev.-Luth. Kirche in Bayern statt. Wiederbenennung und Wiederwahl sind
zulässig.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds rückt das Mitglied mit der
nächsthöheren Stimmenzahl nach.
(4) Nachwahlen zum Vorstand sind unverzüglich durchzuführen, wenn die
Mitgliederzahl auf weniger als fünf sinkt.
(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch Ablauf der Amtszeit,
Ausscheiden aus der MitarbeiterInnenvertretung, Niederlegung des Amtes
oder Verlust der Wählbarkeit. Ferner erlischt die Mitgliedschaft im
Vorstand durch Abwahl in der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Bezüglich Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft im
Vorstand gelten gem. § 54 (2) MVG der Ev.-Luth. Kirche in Bayern dessen
Regelungen analog.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens viermal jährlich
zusammen. Die Vorstandsmitglieder sind rechtzeitig schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuladen. Eine
Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens zwei
Vorstandsmit-
glieder schriftlich beantragen.
(7) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift analog
§ 27 (1) MVG anzufertigen und von dem/r SprecherIn und dem/r
ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
(8) Es ist ein Beschlußbuch zu führen, das von allen Mitgliedern der
Arbeitsgemeinschaft eingesehen werden kann.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 8
Aufgaben des Vorstandes |
(1) Der Vorstand
handelt im Rahmen dieser Satzung und ist insbesondere verantwortlich für
die Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben.
(2) Der Vorstand sorgt für die laufende Information aller Mitglieder und
nimmt Aufträge entgegen.
(3) Der Vorstand kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Er
ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
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§ 9 Ausschüsse |
Mitgliederversammlung
und Vorstand können zu ihrer Beratung Ausschüsse berufen. Näheres kann
die Geschäftsordnung regeln.
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§ 10
Durchführung von Wahlen |
(1) Die
Wahlausschreibung zu Wahlen erfolgt mindestens acht Wochen vor dem
Wahltermin. Wahlvorschläge sollen bis spätestens 28 Tage vor der Wahl
beim Vorstand eingereicht werden. Zudem sind Wahlvorschläge in der
Mitgliederversammlung zulässig. Der Einladung ist bei Wahlen eine Liste
der KandidatInnen beizufügen.
(2) Für die Durchführung der Wahl bestellt die Mitgliederversammlung
einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. § 1 Abs. 2 Satz
3 der Wahlordnung zum MVG gilt analog.
(3) Die Wahlvorschläge werden am Wahltag in geeigneter Form
bekanntgegeben. Der Wahlvorstand führt vor der Wahl eine
KandidatInnenvorstellung durch. Wählbar sind alle
MitarbeitervertreterInnen, deren MitarbeiterInnenvertretung Mitglied in
der AG MAV Bayern ist.
(4) Die Wahlen werden in einem Wahlgang in geheimer und unmittelbarer
Wahl durchgeführt. Gewählt sind die KandidatInnen mit den meisten
Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei
wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 11
Finanzierung
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Hierüber sind
Absprachen mit der Evang.-Luth. Kirche in Bayern und dem Diakonischen
Werk Bayern e. V. zu treffen. |
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§ 12
Inkrafttreten |
Diese Satzung der
AG-MAV Bayern tritt am 29. September 1997 in Kraft.
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