Satzung der AG MAV Bayern
 
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§ 1 Name und Zweck 

 

( 1 ) Die MitarbeiterInnenvertretungen der Dienststellen und Einrichtungen, die der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern oder dem Diakonischen Werk Bayern e. V. angehören, bilden die

Arbeitsgemeinschaft der MitarbeiterInnenvertretungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und im Diakonischen Werk Bayern e. V. (AG MAV Bayern)

( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt den Zweck, gemeinsame Interessen der MitarbeiterInnenvertretungen in kirchlichen Dienststellen und diakonischen Einrichtungen in Bayern abzuklären und bei deren Durchsetzung mitzuhelfen. Die in ihr zusammengeschlossenen MitarbeiterInnenvertretungen werden im Rahmen der Gesetze beraten und deren Interessen gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bzw. dem Diakonischen Werk Bayern e. V. vertreten.

 

 

 § 2 Mitglieder

 

Mitglieder der AG MAV Bayern sind alle MitarbeiterInnenvertretungen von Dienststellen und Einrichtungen im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes Bayern e.V., die das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (MVG) anwenden.

 

 

 § 3 Aufgaben

 

Zu den Aufgaben der AG MAV Bayern gehören insbesondere:
a) die Förderung des Informations- und Erfahrungs-
austausches zwischen den MitarbeiterInnenvertretungen in dem unter § 2 genannten Bereich,
b) die Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertre-
tungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Willensbildung,
c) die Beratung, Information und Unterstützung der MitarbeiterInnenvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte nach dem Mitarbeiterver-
tretungsgesetz,
d) die Unterbreitung von Vorschlägen und die Abgabe von Stellungnahmen und Anträgen zu arbeitsrechtlichen, strukturellen und sonstigen Fragen sowie zu Neurege-
lungen, Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsrechts in Kirche und Diakonie,
e) Zusammenarbeit mit MitarbeiterInnenorganisa-
tionen, Verbänden und Zusammenschlüssen von MitarbeiterInnenvertretungen anderer Landeskirchen und Diakonischer Werke,
f) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen gefaßter Beschlüsse,
g) die Durchführung und die Förderung der Schulung von Mitgliedern der MitarbeiterInnenvertretungen in dem unter § 2 genannten Zuständigkeitsbereich,
h) auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Aufgaben im Sinne von § 1, Abs. 2 übernommen werden.

 

 

§ 4 Organe

 

Organe der AG MAV Bayern sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der SprecherIn des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.


(2)Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 20 Mitglieder mit der Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.


(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der SprecherIn des Vorstandes oder dessen/deren StellvertreterIn geleitet.


(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.


(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
a) mit einfacher Mehrheit,
b) mit Zweidrittelmehrheit über Satzungsänderungen, Auflösung der Arbeitsgemeinschaft und die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, wenn dies jeweils mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wird.


(6) In der Mitgliederversammlung haben MitarbeiterInnenvertretungen mit

  • bis zu 5 Mitgliedern je 1 Stimme

  • bis zu 7 Mitgliedern je 2 Stimmen

  • mehr als 7 Mitgliedern je 3 Stimmen.


(7) Das Stimmrecht ist für jede Stimme durch Delegierte wahrzunehmen.


(8) GesamtmitarbeiterInnenvertretungen haben kein Stimmrecht.


(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefaßten Beschlüsse enthält, von dem/der SprecherIn des Vorstandes und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern zugeleitet wird.


(10) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben.

 

 

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1) auf schriftlichen Vorschlag von Mitgliedern oder des Vorstandes die Durchführung der Wahlen der Vorstandsmitglieder für die Arbeitsgemeinschaft,
(2) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und ggf. des Kassen- und Revisionsberichtes,
(3) die Entlastung des Vorstandes,
(4) die Entgegennahme der Berichte aus Ausschüssen und Gremien,
(5) die Erteilung von Arbeitsaufträgen an den Vorstand,
(6) Beschlußfassung über Anträge,
(7) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
(8) Beschlußfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft,
(9) Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, das gegen diese Satzung bzw. gegen Beschlüsse verstoßen hat.

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sieben MitarbeitervertreterInnen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n SprecherIn, zwei StellvertreterInnen, eine/n SchriftführerIn und ggf. eine/n KassiererIn.


(2)
In Anlehnung an § 15 MVG der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern beträgt die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder 4 Jahre. Die ordentlichen Vorstandswahlen finden innerhalb eines halben Jahres nach den MAV-Wahlen gem. § 15 MVG der Ev.-Luth. Kirche in Bayern statt. Wiederbenennung und Wiederwahl sind zulässig.


(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds rückt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.


(4) Nachwahlen zum Vorstand sind unverzüglich durchzuführen, wenn die Mitgliederzahl auf weniger als fünf sinkt.


(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch Ablauf der Amtszeit, Ausscheiden aus der MitarbeiterInnenvertretung, Niederlegung des Amtes oder Verlust der Wählbarkeit. Ferner erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand durch Abwahl in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Bezüglich Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft im Vorstand gelten gem. § 54 (2) MVG der Ev.-Luth. Kirche in Bayern dessen Regelungen analog.


(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens viermal jährlich zusammen. Die Vorstandsmitglieder sind rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuladen. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmit-
glieder schriftlich beantragen.


(7) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift analog § 27 (1) MVG anzufertigen und von dem/r SprecherIn und dem/r ProtokollführerIn zu unterzeichnen.


(8) Es ist ein Beschlußbuch zu führen, das von allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft eingesehen werden kann.


(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand handelt im Rahmen dieser Satzung und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben.


(2) Der Vorstand sorgt für die laufende Information aller Mitglieder und nimmt Aufträge entgegen.


(3) Der Vorstand kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

§ 9 Ausschüsse

 

Mitgliederversammlung und Vorstand können zu ihrer Beratung Ausschüsse berufen. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.

 

 

§ 10 Durchführung von Wahlen

 

(1) Die Wahlausschreibung zu Wahlen erfolgt mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin. Wahlvorschläge sollen bis spätestens 28 Tage vor der Wahl beim Vorstand eingereicht werden. Zudem sind Wahlvorschläge in der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einladung ist bei Wahlen eine Liste der KandidatInnen beizufügen.


(2) Für die Durchführung der Wahl bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. § 1 Abs. 2 Satz 3 der Wahlordnung zum MVG gilt analog.


(3) Die Wahlvorschläge werden am Wahltag in geeigneter Form bekanntgegeben. Der Wahlvorstand führt vor der Wahl eine KandidatInnenvorstellung durch. Wählbar sind alle MitarbeitervertreterInnen, deren MitarbeiterInnenvertretung Mitglied in der AG MAV Bayern ist.


(4) Die Wahlen werden in einem Wahlgang in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt. Gewählt sind die KandidatInnen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

§ 11 Finanzierung

 

Hierüber sind Absprachen mit der Evang.-Luth. Kirche in Bayern und dem Diakonischen Werk Bayern e. V. zu treffen.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung der AG-MAV Bayern tritt am 29. September 1997 in Kraft.

 

 

                  Nürnberg, am 29. September 1997

                  AG MAV Bayern                                                                                           -Der Vorstand-